Der Begriff Anschaffungskosten findet Verwendung im betrieblichen Rechnungswesen. In den Bereichen Buchhaltung und Steuer stellt er eine Untergliederung der Anschaffungs- und Herstellungskosten dar, wobei es zu einer relativen Gleichstellung beider Kosten kommt. Kosten für den Fremdbezug eines bestimmten Wirtschaftsgutes werden denen einer eigenen Fertigung gleichgestellt.
Im Handelsrecht (HGB § 255, Abs. 1) werden Anschaffungskosten als Nettokosten definiert, die bei der Anschaffung von Maschinen, Fahrzeugen, Immobilien sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung zu verzeichnen sind. Eingeschlossen sind weitere Anschaffungsnebenkosten.
Eine andere gleichbedeutende Bezeichnung stellt der Begriff historische Kosten dar, da es sich um tatsächlich entstandene Kosten zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt. Sie stehen gegensätzlich zu Wiederbeschaffungskosten oder Zeitwerten.
Anschaffungskosten einer Immobilie umfassen alle Aufwendungen, die mit dem Erwerb einer Immobilie und deren Versetzung in einen nutzungsbereiten Zustand auftreten. Dazu gehören neben dem eigentlichen Kaufpreis die sogenannten Anschaffungsnebenkosten wie Maklerprovision, Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbssteuer.
Selbst eventuell erforderlich werdende Erschließungs- oder Abbruchkosten für ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude werden in diesen Kosten erfasst. Hinzu kommen in den Kaufpreis einfließende eventuelle Hypothekenverbindlichkeiten des Verkäufers, die ein Käufer übernimmt.
Beim Kauf einer Immobilie stehen die Anschaffungskosten in der Regel fest. Als Vertragsbestandteil bilden sie die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen. Der Kaufpreis eines bebauten Grundstücks umfasst in den meisten Fällen sowohl Grund und Boden als auch das eigentliche Gebäude.
Um steuertechnisch eine Abschreibung der Immobilie vornehmen zu können, muss der Kaufpreis des Gebäudes von dem Kaufpreis des Grundstücks unterschieden werden. Rechnerisch erfolgt die Aufteilung bei der Ermittlung der jeweiligen Verkehrswerte, denen bestimmte Kostenanteile zugeordnet werden. Erforderlich macht das die Steuergesetzgebung, die die anteiligen Anschaffungskosten für ein Grundstück als nicht abschreibungsfähig bezeichnet.