Eine Baugenehmigung ist ein zentraler Bestandteil des Baurechts. Sie wird als eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Eine Baugenehmigung stellt das Ergebnis einer Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften dar, auf deren Grundlage ein Bauvorhaben ausgeführt werden kann. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens erfolgt nicht.
Weitere Genehmigungen, die sich aus dem Wasser- oder dem Emissionsrecht ergeben, müssen eingeholt werden. Die Bewilligung für ein Bauvorhaben hängt nicht nur vom Vorliegen von Bauland (Grundstück mit Baurecht) ab. Das Vorhaben muss vor allem genehmigungsfähig sein. Eine Reihe von baulichen Maßnahmen ist entsprechend der jeweils geltenden Landesbauordnung genehmigungsfrei.
Für die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Bauamt beziehungsweise der Bauaufsichtsbehörde und die schriftliche Aushändigung an einen Bauherrn erfolgt erst, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bauantrag einschließlich Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Energiebilanz muss vollständig vorliegen. Der Antrag muss zudem den zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes und den bauplanungsrechtlichen Vorschriften nach Bundesrecht entsprechen.
Der Antrag auf eine Baugenehmigung muss unter anderem der BauNVO und der Landesbauordnung sowie den hier festgelegten Richtlinien zu Sicherheit, Abstandsflächen, Wärmeschutz und Grenzbebauung ausreichend entsprechen. Günstig ist, wenn dem Bauantrag das schriftliche Einverständnis der Nachbarn beiliegt. Der Nachbar kann jedoch auch Widerspruch einlegen und gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht vorgehen.
Eine Baugenehmigung wird mit einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt. Wird innerhalb dieser Geltungsdauer nicht mit dem Bau begonnen oder kommt es zu einer über ein Jahr andauernden Bauunterbrechung, erlischt die Baubewilligung. Nach Fertigstellung des Rohbaus ist oft eine gesonderte Tauglichkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Benutzbarkeit der Abgasanlage ist nach Fertigstellung des Bauvorhabens ebenfalls nachzuweisen. In jedem Fall muss eine behördliche Abnahme von Rohbau und fertigem Objekt erfolgen.