Der Bebauungsplan hat die Aufgabe, die Art und Weise der Bebauung von Grundstücken zu regeln. Gleichzeitig wird einer von Bebauung ausgeschlossenen Fläche eine mögliche Nutzung zugesprochen. Als gemeindliche Satzung ist ein Bebauungsplan eine Rechtsnorm. Das Aufstellungsverfahren regelt das Baugesetzbuch (BauGB).
Eine Bürgerbeteiligung ist ausdrücklich vorgesehen. Einsprüche können geltend gemacht werden. Wird der Plan rechtskräftig, ist er für jeden Grundstücksbesitzer bindend. Er bildet die Basis zum Erteilen von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren. Der Plan wird in Form einer Planzeichnung vorgelegt. Ergänzt wird diese Zeichnung von einem in Text gefassten Festsetzungskatalog sowie der Zeichenerklärung.
Der Bebauungsplan wird unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen erarbeitet. Seine Entwicklung muss widerspruchsfrei aus dem Flächennutzungsplan erfolgen. Der Gesetzgeber erlaubt eine Auswahl an Vorschriften und fordert lediglich Mindestregelungen. Um eine Rechtsgrundlage für die Bewertung von Bauvorhaben zu erhalten, muss ein Bebauungsplan Möglichkeiten einer baulichen Nutzung, zu bebauende Grundstücksflächen sowie weitere öffentliche Verkehrsflächen enthalten.
Die bauliche Nutzung wird unterteilt in Art (Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiet) sowie in Maß (Geschosszahl, Höhe). Werden diese Mindestanforderungen erfüllt, ist das ein sogenannter qualifizierter Bebauungsplan. Die Planaufstellung erfolgt mehrheitlich in dieser Form. Fehlt eines der Elemente der Mindestanforderungen, wird bei Prüfung von Bauvorhaben die vorhandene Bebauung der unmittelbaren Umgebung zum Vergleich herangezogen.
Eine Gemeinde kann ebenso einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, nachdem der Träger des Vorhabens seinen Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend abgestimmt hat. Vorhaben und Erschließung muss in jedem Fall der Vorhabenträger durchführen. Er muss sowohl bereit als dazu in der Lage sein. Planungsrechtlich sind Vorhaben zulässig, wenn sie einem Bebauungsplan nicht entgegen stehen und eine Erschließung gewährleistet ist.