Der Vermieter hat auch am Samstag das Recht, in der Wohnung eines Mieters Besichtigungen durchzuführen, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass Besichtigungen während der üblichen Tageszeit und werktags bis 19 Uhr, möglich sind. Und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied hierzu, dass der Samstag ein Werktag ist.
In einem Fall, wollte ein Vermieter sein Einfamilienhaus verkaufen, der Vermieter wollte trotz Berufstätigkeit bei den Besichtigungen der Interessenten anwesend sein. Und daher bat er den Mieter, ihm nach vorheriger schriftlicher Ankündigung alle vier Wochen samstags zwischen 11 und 12 Uhr Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Der Mieter lehnte dies ab.
Das Gericht jedoch entschied, dass ein Recht auf Besichtigungen des Vermieters auch an einem Samstag besteht. Somit hatte der Vermieter ein berechtigtes Interesse, das Grundstück und die Mieträume mit potenziellen Käufern zu besichtigen und das könne aus beruflichen Gründen nur samstags geschehen. Da die Besichtigungen nur alle vier Wochen nach entsprechender schriftlicher Ankündigung stattfinden würden, wäre der Mieter dabei auch nicht übermäßig beeinträchtigt, so das Gericht.