Der Bundesgerichtshof entschied, dass es ausreichend sei, wenn ein Vermieter die Betriebskostenabrechnung nur einem Ehepartner zusendet. Die Abrechnung müsse er nicht auch noch an den anderen Ehepartner senden und der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung auch nicht an beide adressieren.
Als Grund gilt hier, dass die Mieter, die gemeinsam die Wohnung anmieten, generell für die Mietforderungen samt Nebenkosten als Gesamtschuldner haften. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass ein Vermieter berechtigt sei, trefflich der Zusendung der Betriebskostenabrechnung, nach seinem Belieben jeden Mieter ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen.
Die Übermittlung der Betriebskostenabrechnung an den Mieter diene nur dazu, die Fälligkeit der Nachforderung herbeizuführen. Diese Fälligstellung sei wiederum kein Umstand, welcher einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss.