Wenn Immobilieneigentümer die nötigen Schutzmaßnahmen beachten, müssen sie nicht immer bei Schäden durch Dachlawinen haften. Denn jeder Bürger muss sich generell selbst vor Gefahren wie Dachlawinen, aus Schnee und Eis, schützen.
Sobald die Immobilieneigentümer Schutzmaßnahmen getroffen haben, haften sie nach einer entsprechenden Rechtssprechung des Amtsgerichtes München nicht. Mit der Montage eines Schneefanggitters ist der Immobilieneigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen und weitere Schutzmaßnahmen wären dann nur bei besonderen Umständen zusätzlich erforderlich.
Die entsprechende Rechtssprechung stützte sich auf einen Fall, bei dem ein Kläger Schadensersatz von einem Immobilieneigentümer verlangte. Dem Kläger ist ein Schaden an seinem Auto, durch einen gelösten Eiszapfen vom Dach, entstanden. Die Klage wurde jedoch vom Amtsgericht, zu Gunsten des Immobilieneigentümers, abgewiesen. Das Anwesen sei mit einem Schneefanggitter, nach Bauvorschriften, ausgestattet gewesen. Weiterhin war eine erhöhte Gefahr durch herunterfallende Dachlawinen nicht ausgeschlossen und absehbar gewesen.