Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) werden auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben.
Die EnEV gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude. Im Jahr 2002 trat die erste EnEV in Kraft, 2004 die zweite. 2007 erfolgte eine Neufassung zur Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Eine Novellierung in 2013 setzt nun die Richtlinie 2010/31/EU mit einer Neufassung zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um sowie die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz.
In der Novelle von 2013 werden nun auch Pflichtangaben zum Energieausweis in kommerziellen Immobilienanzeigen geregelt, welche ab Mai 2014 bindend sind. Liegt ein Energiepass vor, sind die Angaben wie Baujahr des Gebäudes, Art des Energieausweises, Energieträger, Energieeffizienzklasse in Immobilienanzeigen anzugeben. Betroffen sind Verkäufer, Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, wenn sie ein Gebäude teilweise verkaufen, neu vermieten, verpachten oder verleasen.
Weiterhin wurden die Anforderungen an den Primärenergiebedarf sowie bei Neubau an die Mindestqualität der Gebäudehülle verschärft und auch die Bundesländer zur stichprobenartigen Kontrolle der Energieausweise.
Die Gültigkeit der EnEV umfasst Gebäude mit normalen und niedrigen Innentemperaturen. Die Verordnung gilt nicht beispielsweise für denkmalgeschützte Gebäude, Betriebsgebäude mit vorrangig Tierhaltung, unterirdische Bauwerke oder Gewächshäuser.