Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher und -akten für alle im Geltungsbereich des Amtsgericht liegenden Grundstücke geführt. In der Regel ist das Grundbuchamt im Gebäude vom Amtsgericht angesiedelt. Durchaus kann das Amtsgericht auch in einem anderen eigenen Amtsgebäude zu finden sein.
Das Grundbuchamt gilt als eine vom zuständigen Amtsgericht geführte Abteilung. Hier können sich Privatpersonen oder auch Notare über die Eigentumsverhältnisse aller im Geltungsbereich gelisteten Grundstücke informieren. Grundlage für eine Auskunft ist ein Nachweis über ein begründetes Interesse.
Es gibt jedoch Vorgänge, die ausschließlich von einem Notar an das Grundbuchamt gemeldet werden dürfen. Das können zum Beispiel Grundstückskauf, Grundstücksteilungen, Grundschuldeinträgen oder die Eintragung von Rechten Dritter an einem Grundstück sein. Als Grundlage für die Führung des Grundbuchs gilt die Grundbuchordnung.
Im Grundbuchamt kann darüber Auskunft gegeben werden, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Diese Auskünfte können nicht nur für den Notar von Bedeutung sein, sondern auch für Mieter einer Mietwohnung. Insbesondere können sich Mieter über die Eigentumsverhältnisse informieren, wenn ein Wechsel des Eigentümers ansteht.
So vermeiden die Mieter, die Miete voreilig an den zukünftigen Vermieter zu überweisen. Erst wenn der neue Vermieter der Immobilie auch Eigentümer ist und im Grundbuch eingetragen wurde, steht ihm die Miete zu. Anders ist es, wenn du als Mieter von deinem alten Vermieter darüber informiert wirst, dass ab einem festgelegten Zeitpunkt die Miete an den neuen Vermieter zu überweisen ist.
In diesem Fall brauchst du dich als Mieter nicht auf dem Weg zum Grundbuchamt machen und kannst dich auf die Aussage des alten Vermieters verlassen.