Die Grunderwerbsteuer ist eine Abgabe, die in Deutschland mit dem Erwerb einer Immobilie anfällt. Sie ist im Grunderwerbsteuergesetz geregelt und wird immer von einem Erwerber bezahlt. Mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags beginnt die sofortige Fälligkeit der Grunderwerbsteuer.
Eine Stundung, eine Verminderung oder ein Erlass ist nicht möglich. Die Steuer gehört neben Notargebühr und Kosten für den Grundbucheintrag zu den Grunderwerbsnebenkosten.
Die Grunderwerbsteuer wird vom Käufer an das zuständige Finanzamt gezahlt. Berechnungsgrundlage bildet ein bestimmter Gegenwert, der normalerweise in einem Kaufvertrag als Kaufpreis ausgewiesen wird. Zum Kaufpreis addieren sich unter Umständen weitere Positionen wie Darlehensverpflichtungen und Grundstücksbelastungen.
Werden Grundstücke im Rahmen von Zwangsvollstreckungen erworben, bildet das den Zuschlag erhaltene Meistgebot die Berechnungsgrundlage. Werden Immobilien von einem Bauträger erworben, können Steuern reduziert werden, indem einzelne Verträge über den Grundstückskauf und das entsprechende Objekt geschlossen werden.
Unmittelbar nach dem Erwerb eines Grundstücks ist das Finanzamt zu informieren. Das Finanzamt stellt daraufhin einen Steuerbescheid aus. Ist die Grunderwerbssteuer bezahlt, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese amtliche Bescheinigung bezeugt, dass der darin genannte Steuerzahler keinerlei Steuerschulden hat und das ist für den Eintrag ins Grundbuch ausdrücklich erforderlich.
Bis 2006 gilt ein bundeseinheitlicher Grunderwerbsteuersatz von 3,5 Prozent des Grundstückswertes. Seit dem 1. September 2006 erlaubt das Grunderwerbsteuergesetz die Festlegung individueller Steuersätze durch die einzelnen Bundesländer. Der Steuersatz beträgt seitdem beispielsweise in Berlin und Hamburg 4,5 Prozent.
Lediglich für Grundstücke bis zu einem Wert von 2500 Euro wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Dieser steuerfreie Freibetrag wird bei der Berechnung der Steuer beim Grundstückserwerb berücksichtigt. Werden Grundstücke verschenkt, bleibt die Schenkung grunderwerbsteuerfrei, wenn dem Schenkenden ein Wohnrecht eingeräumt wird. Bei Erbschaften gelten weitere Sonderregelungen.