Vermieter von Wohnraum sehen sich oft mit der Tatsache konfrontiert, dass nicht jeder Mieter so solvent ist, wie sie sich das wünschen.
Um sich gegen Mietausfälle zu wappnen, sollten Vermieter wichtige Tipps bei auftretender Zahlungsunfähigkeit von hren Mietern beachten.
Die wichtigsten Tipps gegen Mietausfälle im Überblick
Bevor man einen Mietvertrag aufsetzt und beide Parteien unterzeichnen, sollte man als Vermieter den neuen Mieter immer unter die Lupe nehmen.
Helfer dafür sind Schufa, Selbstauskunft des potentiellen Mieters und die Vorvermieterbescheinigung, jedoch ist immer ein verantwortungsvoller Umgang mit sensiblen Daten gefordert.
Kündigung des Mietvertrages
Damit der Vermieter bei anfänglichen Zahlungsschwierigkeiten des Mieters nicht umständlich den gerade erst geschlossenen Mietvertrag kündigen muss, sollte er die erste Mietzahlung schon vor dem Einzug des neuen Mieters verlangen. Gleiches gilt auch für die Kaution. Erfolgen diese Zahlungen nicht, kann ein Einzug verwehrt werden. Kommt es später zu einem Rückstand bei der Mietzahlung, kann man sofort mit der Kündigung drohen, wenn der Betrag wiederholt zu spät beglichen wird.
Eine Kündigung verlangt in der Regel einen Rückstand von mindestens zwei Monatsbeträgen über einen längeren Zeitraum. Auch wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten in Zahlungsverzug gerät und dieser Betrag eine Monatsmiete übersteigt, kann der Vermieter sofort den Mietvertrag kündigen.
Um das Erlöschen dieser Kündigung bei Begleichung der Schuld zu verhindern, muss eine ordentliche Kündigung folgen. Jedoch sollte man als Vermieter bei Mietrückstand eine außergerichtliche Einigung suchen, denn diese ist günstiger als ein Prozess vor Gericht und kommt meist rascher zu Stande.
Räumungsfrist nach Kündigung
Weitere Tipps für Vermieter betreffen die Räumungsfrist, wenn ein Vermieter den Mietvertrag kündigen muss. Er muss nur eine Räumungsfrist gewähren, wenn für diesen Zeitraum eine Mietzahlung stattgefunden hat.
Kommt es zu einer Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher, sollte der Vermieter sich für die Berliner Räumung entscheiden, bei welcher nur der Mietgegenstand wieder in seinen Besitz übergeht.