Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, muss der Mieter für die Anwaltskosten einer in Auftrag gegebenen schriftlichen Kündigung eines gewerblichen Großvermieters, nicht aufkommen.
In einem Fall hatte ein Wohnungsunternehmen einem Mieter schriftlich und fristlos gekündigt, weil er mit zwei Monatsmieten im Rückstand war. Das Wohnungsunternehmen verlangte, nach der Kündigung, vom Mieter die Begleichung der entstandenen Anwaltskosten für das Kündigungsschreiben. Die Anwaltskosten beliefen sich hierbei auf rund 400 Euro.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter die Anwaltskosten nicht erstatten muss. Das Gericht berief sich darauf, dass ein gewerblicher Großvermieter, für die Erfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung, keiner anwaltlichen Hilfe bedarf. Dies entspricht auch dann dem Fall, wenn der gewerbliche Großvermieter keine eigene Rechtsabteilung besitzt.