Das Oberlandesgericht in Celle hatte den Beschluss gefasst, dass der Mieter einen unverbrauchten Vorschuss für Mängelbeseitigung zurückzahlen muss.
Hat ein Vermieter dem Mieter einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung gezahlt, dann kann dieser den Vorschuss zur Mängelbeseitigung zurückfordern, wenn dieser nicht die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Zeit vornimmt.
Hinzu kommt das der Mieter den Vorschuss ebenso zurückzahlen muss, wenn er über die Verwendung des Vorschusses keine Abrechnung erteilt.
Für eine angemessene Frist kann der Richtwert von bis zu einem Jahr angenommen werden. Jedoch darf sich der Vermieter mit der Rückforderung auch nicht unbeschränkt Zeit lassen. Der Rückzahlungsanspruch für den Vorschuss zur Mängelbeseitigung verjährt innerhalb von 3 Jahren, nachdem er eine Rückzahlung verlangen kann.
Wenn demzufolge das Mietverhältnis nicht gekündigt wird, kann der Anspruch daher auch schon während der Vertragslaufzeit verjähren.