Eine Mieterhöhung ist eine rechtliche Erhöhung des Mietzinses, um die Miete den pauschalen Preissteigerungen anzupassen. Allgemein sind die Bestimmungen über die Miethöhe für Wohnraum im BGB §§ 557 – 561 geregelt. Diese ermöglichen dem Vermieter Mieterhöhungen, als Ausgleich für die erschwerte Möglichkeit zur Kündigung eines Mietverhältnisses, durchzusetzen.
Da es verschiedene Formen von Mieterhöhungen gibt, kann die Mieterhöhung auch vertraglich ausgeschlossen werden. Es gibt die vertragliche Mieterhöhung sowie die Mieterhöhung durch Staffel- und Indexmiete. Mit einer Staffelmiete und einer Indexmiete kann der Vermieter das Einverständnis des Mieters zur Mieterhöhung durch die schriftliche Erklärung durchsetzen. Wenn im Mietvertrag eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart wurde, ist eine anderweitige Mieterhöhung nicht möglich.
Wenn eine Mieterhöhung durch die ortsübliche Vergleichsmiete durchgesetzt wird, dann muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein und unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch einen Mietspiegel oder eine Mietdatenbank berechnet.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vor Ort vereinbart worden ist. Der Vermieter muss außerdem in dem Mieterhöhungsschreiben schriftlich begründen, warum er die von ihm geforderte erhöhte Miete für ortsüblich hält. Weiterhin ist die ortsübliche Vergleichsmiete durch eine Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren beschränkt.
Wenn eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme durchgeführt wird, setzt der Vermieter bauliche Maßnahmen durch, die den Gebrauchswert der Mietsache beziehungsweise die allgemeinen Wohnverhältnisse langfristig verbessern sollen oder die entweder nachhaltig Energie und Wasser einsparen oder aber der Vermieter führt bauliche Maßnahmen durch, die auf vom Vermieter unverschuldeten Umständen beruhen. Der jährliche Mietzins kann dadurch um bis zu 11 Prozent, der für die Wohnung aufgewendeten Kosten, erhöht werden.
Wenn eine Mieterhöhung aufgrund von Betriebskosten umgesetzt wird, kann der Vermieter die Kosten nur soweit umlegen, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde.