Mieter und Vermieter haben das Recht, bestehende Mietverträge zu kündigen. Jedoch gibt es bestimmte Regelungen, die eine Kündigung erst zulässig und damit rechtskräftig machen.
Für den Mieter liegt die gesetzliche Frist für eine Kündigung bei drei Monaten. Diese Möglichkeit besteht nur nicht, wenn sie vertraglich ausgeschlossen ist, etwa wenn ein Mieter nach nur wenigen Monaten Kündigen möchte, obwohl im Vertrag eine Mindestmietzeit von einem Jahr steht.
Des Weiteren ist dem Mieter die fristlose, außerordentliche Kündigung gestattet, wenn der Wohnraum eine erhebliche Gesundheitsgefährdung mit sich bringt, der Vermieter seine Pflichten erheblich verletzt hat oder der Gebrauch nicht gewährt wird.
In allen Fällen muss der Vermieter vorgewarnt und ihm eine Frist gesetzt werden, in der er beispielsweise Schäden beheben kann. Sowohl die Abmahnung, als auch die Kündigung müssen stets schriftlich und mit der Nennung des Grundes geschehen.
Bei einem unbefristeten Vertrag ist es für den Vermieter oft schwierig eine Kündigung durchzusetzen. Verhält der Mieter sich korrekt, darf der Vermieter nur im Falle eines berechtigten Interesses seinerseits den Vertrag beenden. Ein berechtigtes Interesse könnte der Eigenbedarf sein.
Das Recht auf eine fristlose Kündigung hat der Vermieter, wenn der Mieter das Objekt vertragswidrig gebraucht (zum Beispiel durch Zweckentfremdung), er mit einer nicht unerheblichen Summe im Zahlungsverzug ist (außer er holt die Zahlung nach oder entrichtet die Summe berechtigterweise nicht) oder eine Störung des Hausfriedens durch den Mieter vorliegt.
Der Vermieter hat außerdem das Recht zu einer fristgemäßen Kündigung im Falle des Todes des Mieters, obwohl der Vertrag von den Erben fortgesetzt wird. Zu beachten ist weiterhin, dass es für bestimmte Fälle Besonderheiten gibt, so bei Altersheimen, Studentenwohnheimen, Einliegerwohnungen, Dienstwohnungen und anderen.