Der Vermieter kann dem Mieter aus einem wichtigen Grund eine fristlose Kündigung zusenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn „der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
Oder auch in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.“ (BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3)
Eine fristlose Kündigung erhält ein Mieter also dann, wenn er seiner Pflicht, dem Vermieter pünktlich die vereinbarte Miete zu zahlen, nicht nachkommt. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug erfordert keine vorherige Abmahnung.
Ralph Pass, Vorsitzender des Immobilienverbandes Deutschland IVD Region West erklärte, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung sofort beendet wird. Da der betroffene Mieter jedoch nicht von einen Tag auf den anderen eine neue Wohnung finden kann, sollte ihm der Vermieter eine angemessene Räumungsfrist von 10 bis 14 Tagen setzen. Wenn der Mieter sich nicht an diese Fristsetzung hält, darf der Vermieter auf Räumung klagen.
Ausgeschlossen ist die fristlose Kündigung allerdings, wenn der Vermieter sein Geld erhält. Die fristlose Kündigung „wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.“ (BGB § 543 Abs. 2)