Modernisierung ist rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 541b BGB) geregelt. Benannt werden die Maßnahmen, die der Verbesserung der Wohnsituation und des Gebäudes dienen oder die Schaffung von neuem Wohnraum zum Ziel haben. Dazu sind auch Einsparungen von Heizenergie und Wasser zu zählen.
In der Regel werden Modernisierungsmaßnahmen mit Instandhaltungsmaßnahmen verbunden. Der Vermieter muss die Aufwendungen für eine Modernisierung und Instandhaltung nicht nur getrennt erfassen, er darf die Instandhaltungskosten auch nicht auf die Miete umlegen. Außerdem ist für jede einzelne Maßnahme ein Nachweis zur Wertverbesserung beziehungsweise Energieeinsparung zu erbringen.
Der Vermieter muss eine Modernisierung rechtzeitig, etwa drei Monate vor Beginn und in Textform ankündigen. Ausführungen sind gleichfalls zu voraussichtlichen Umfang und einem zu erwartenden Modernisierungszuschlag zu machen. Der Mieter muss der Ankündigung und damit Duldung zustimmen.
Mit der Zustimmung durch den Mieter beginnt die grundsätzliche Duldungspflicht. Handwerkern ist der Zutritt zur Wohnung zu gestatten, um die Erstellung eines Kostenvoranschlages vornehmen zu können. Im Rahmen einer Interessenabwägung kann es zum Ausschluss einer Duldungspflicht kommen, beispielsweise wenn es eine Härte für den Mieter darstellt oder der Vermieter eine Modernisierung ausgeschlossen hat.
Nicht in jedem Fall ist ein Vermieter in der Lage oder bereit eine Modernisierung vorzunehmen, obwohl ein Mieter damit einen höheren Wohnkomfort erreichen könnte. Ein Mieter muss in einem solchen Fall eigene Mittel aufwenden, wenn ein Vermieter mit den vorgeschlagenen Veränderungen einverstanden ist.
Da sich der Wert der Mietsache für einen Eigentümer ohne eigenen Mitteleinsatz erhöht, kann der Mieter die Abgeltung des Wertvorteils verlangen. Beispielsweise kann das Nichtzahlen der Miete für einen bestimmten Zeitraum sein. Am besten wird ein Interessenausgleich mit einer Modernisierungsvereinbarung geregelt.