In der Immobilienwirtschaft können Immobilien und Teile von Immobilien sowie Grundstücke, bebaute oder unbebaute, gepachtet werden. Pachtverträge finden heutzutage überwiegend in der Gastronomie und in der Landwirtschaft Anwendung.
In Deutschland sind mehr als zweidrittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche verpachtet. Pachtverhältnisse sind für viele landwirtschaftliche Betriebe die Grundlage ihrer weiteren Entwicklung. Umso erstaunlicher ist es, dass viele Pachtverträge nur mündlich oder in Unkenntnis der pachtrechtlichen Besonderheiten abgeschlossen werden.
Daher wird für eine ordnungsgemäße Pacht, ein Pachtvertrag benötigt. Der Pachtvertrag umfasst noch mehr Rechte und Pflichten als ein Mietvertrag. Der Pachtvertrag kann anders als der Mietvertrag auch über Rechte geschlossen werden.
Ein Pachtvertrag ist einem Mietvertrag sehr ähnlich, weil er dem Pächter im Gegensatz zur Miete nicht nur den Gebrauch der Pachtsache sichert sondern auch den Ertrag aus dieser. Sowohl bei einem Mietvertrag als auch bei einem Pachtvertrag handelt es sich juristisch betrachtet um ein Dauerschuldverhältnis.
Im Pachtvertrag wird als Gegenleistung ein fester monatlicher Betrag vereinbart, anstatt Zahlungen in Abhängigkeit vom Umsatz oder Ertrag. Die Pacht ist die im Pachtvertrag vereinbarte Überlassung einer Sache oder von Rechten und der Erträge daraus, gegen Zahlung einer Pacht, des Pachtzinses.
Der Verpächter muss wie der Vermieter dem Pächter die Sache besser gesagt das Recht zum Gebrauch überlassen. Der Pächter muss dafür die vereinbarte Pacht entrichten. Hinsichtlich des Gebrauchs der Sache sind die Vorschriften über die Miete großteils anwendbar.
Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig und hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht und der Pachtvertrag enden sollen.