Als Provision wird die Entlohnung bzw. die Erfolgsvergütung für eine Vermittlertätigkeit bezeichnet. Häufig handelt es sich dabei um eine Art Gebühr, die vom Kunden an den Makler für seine Vermittlerfunktion gezahlt werden muss. In den meisten Städten Deutschlands lässt sich in jedem Maklervertrag ein Punkt über Provision finden. Die Zahlung der selben ist allerdings an einige entscheidende Voraussetzungen geknüpft.
Ein gültiger Maklervertrag muss abgeschlossen werden. Dieser muss nicht unbedingt in schriftlicher Form bestehen, sondern kann auch nur als mündliche Vereinbarung getroffen werden. Allerdings muss sich der Kunde über die Zahlung einer Provision bewusst sein. Bei einer rein mündliche Vereinbarung muss die Höhe vom Makler genannt werden. Wenn es keinen Widerspruch von Seiten des Kunden gibt, zeigt sich dieser mit der Provision einverstanden und der Vertrag ist gültig.
Des Weiteren muss der Makler nachweisbar seiner Vermittlungstätigkeit nachkommen. Das heißt, er muss dem Kunden entweder selber interessante Objekte zeigen oder er vermittelt seinen Kunden an einen anderen Interessenten. In jedem Fall muss der Makler seinem Kunden eine Vertragsgelegenheit beschaffen. Neben dieser Vertragsgelegenheit muss es außerdem zu einem Vertragsabschluss kommen.
Andernfalls ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Makler seine vereinbarte Provision zukommen zu lassen. Allerdings hat der Makler keinen Anspruch auf eine Provision wenn er gleichzeitig der Vermieter, Eigentümer oder Verwalter der zu vermittelnden Wohnung ist. Des Weiteren darf sie nicht mehr als zwei Monatsmieten betragen. Für die Vermittlertätigkeit werden außerdem die Bezeichnungen Courtage oder Packing verwendet. Bei einer Provision für den Makler spricht man auch von einer Maklercourtage.