Wenn ein Hausbesitzer nach Abschluss der Mietverträge eine neue Sach- und Haftpflichtversicherung abschließt, kann er die Betriebskosten dafür ab der nächsten Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter umlegen, weist die deutsche Anwaltshotline hin.
Demnach ist nichts zu beanstanden, wenn die Umlage neuer Betriebskosten im Mietvertrag von Anfang an vereinbart worden war. Dafür genügt es, wenn im Vertrag unter der Aufstellung der üblichen Betriebskosten eine Sach- und Haftpflichtversicherung aufgeführt wird.
Infolgedessen müssen Mieter nach der Auffassung der Bundesrichter den Mehrbetrag auch dann zahlen, wenn sie erst durch den Erhalt der Nebenkostenabrechnung von den neu eingeführten Betriebskosten Kenntnis erhalten haben, sagt Rechtsanwältin Anke Jonna Jovy.
Die allgemeine Klausel im Mietvertrag genüge dem Transparenzgebot. Auch sei die Umlegungsfähigkeit nicht davon abhängig, ob dem Mieter durch die neu entstandenen Kosten Vorteile entstehen oder nicht.