Ein Erblasser kann sein Vermögen vererben und zu Lebzeiten verschenken. In beiden Fällen fällt eine staatliche Abgabe entweder in Form der Erbschaftssteuer oder der Schenkungssteuer an. Die genauen Regelungen finden sich im Erbschafts- und Steuergesetz (ErbStG).
Bei der Festsetzung der Schenkungssteuer werden der Wert der Schenkung sowie die Steuerklasse des Beschenkten berücksichtigt. Besondere Freibeträge können jeweils von Verwandten und Nicht-Verwandten genutzt werden. Sie sind jedoch in ihrer Höhe begrenzt. Nach der Bekanntmachung beim zuständigen Finanzamt erstellt dieses einen Steuerbescheid. Die Schenkungssteuer fällt den jeweiligen Bundesländern zu.
Die Einteilung in Steuerklassen bei der Schenkungssteuer hat unterschiedlich hohe Freibeträge zur Folge. Die Höhe dieser Beträge legt die Steuergesetzgebung regelmäßig neu fest. Abhängig ist diese Einteilung vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad. In der Steuerklasse I befinden sich Kinder und Ehepartner.
Kinder erhalten einen Freibetrag von 20.5000 Euro. Wird der Freibetrag gegenüber jedem Elternteil ausgenutzt, sind bei einer Schenkung 410.000 Euro steuerfrei. Für den Ehepartner gilt ein Freibetrag von 307.000 Euro. Weiteren Verwandten stehen 51.200 Euro zu. Die Steuerklasse II sieht Steuerbefreiungen in Höhe von 10.300 Euro vor. Weitere Personen in einer Steuerklasse III erhalten lediglich 5.200 Euro.
Um eine Schenkungssteuer zu vermeiden, kann nach Ablauf von 10 Jahren ein weiteres Mal ein geltender Freibetrag in Anspruch genommen werden. Eine andere Möglichkeit die Steuerlast zu verringern, ist eine mittelbare Schenkung. Wird Geld zum Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie gegeben, richtet sich die Steuer nach dem jeweiligen Steuerwert.
Schenkungssteuer fällt nicht gesondert an. Das Geld muss jedoch innerhalb eines Jahres zum Erwerb verwendet werden. Wird ein Grundstück verschenkt und zudem ein Wohnrecht vereinbart, fällt keine Schenkungssteuer an.