Läuft ein Mietvertrag aus oder wird dieser gekündigt, stehen für den ausziehenden Mieter in der Regel sogenannte Schönheitsreparaturen an. Oft sind diese ein Streitpunkt zwischen den Vertragspartnern, denn nicht immer ist klar, wer für was verantwortlich ist.
Hinzu kommt, dass sich in einigen Mietverträgen Klauseln bezüglich der Schönheitsreparaturen finden, die (mittlerweile) ungültig sind und daher vom Mieter nicht durchgeführt werden müssen.
Generell sind Schönheitsreparaturen keine Reparaturen im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr oberflächliche Ausbesserungen oder Verschönerungen wie Tapezieren, Streichen oder die Reinigung von Teppichböden. Keine Schönheitsreparaturen sind Schäden, die nicht durch Abnutzung entstanden sind wie Flecken auf dem Teppich und Löcher oder Kratzer im Parkettboden. In diesem Fall ist der Vermieter im Recht und der Mieter muss für den Schaden aufkommen.
Was die Schönheitsreparaturen betrifft, so muss der Mieter nur renovieren, was er auch wirklich abgewohnt hat und nicht alles. Oft versuchen Vermieter gesamte Wohnungsrenovierungen auf die Mieter abzuwälzen. Tapezieren etwa ist unnötig, wenn die Tapete gut überstrichen werden kann.
Korrekt hingegen sind Klauseln, die den Mieter zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen wie Streichen von Wänden verpflichten. Hierbei jedoch muss der Vermieter beachten, dass starre Klauseln unwirksam sind. Dass Bad muss beispielsweise nicht alle drei Jahre renoviert werden, wenn dies noch nicht erforderlich ist.
Wichtig ist es außerdem, zu wissen, dass der Vermieter keine fachmännische Renovierung verlangen darf, sofern diese fachgerecht ausgeführt wird. In den letzten Jahren gab es immer mehr Urteile, die die Rechte des Mieters stärken. Eine gesetzliche Regelung legt sogar zu Gunsten des Mieters fest, dass unnötigerweise ausgeführte Schönheitsreparaturen auch noch drei Jahre später dem Vermieter in Rechnung gestellt werden dürfen. Eine allgemeine Beratung über Rechte und Pflichten bekommt man beim Mieterschutzbund.