In einer Teilungserklärung ist die Aufteilung enthalten, die darüber bestimmt, welcher Teil der Wohnung welchem Eigentümer zusteht. In einem Mehrfamilienhaus oder Wohnblock wird immer zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden.
Abschnitte, welche sich im Sondereigentum befinden, werden immer einem bestimmten Eigentümer zugeschrieben. Die Wohnabschnitte des Gemeinschaftseigentums allerdings werden keinem speziellen Eigentümer zugesprochen, sondern verbleiben in der Eigentümergemeinschaft.
Diese Aufteilung in einer Teilungserklärung bezieht sich in der Regel auf die verschiedenen Räume und Gebäudeteile eines Hauses. Die Teilungserklärung ist im Wohneigentumsgesetz festgehalten. Diese wird stets notariell beglaubigt, bevor sie ins Grundbuch eingetragen werden muss. Eine Teilungserklärung enthält eine ganz genaue Aufteilung bzw. Einteilung aller Wohnungsabschnitte.
Diese sind meistens farblich unterlegt, um die verschiedenen Gebäudeteile besser voneinander unterscheiden zu können. Bevor die Teilungserklärung in ein Grundbuch aufgenommen werden kann, muss die Wohnungsgesellschaft einen detaillierten Plan der Aufteilung, also eine Bauzeichnung, vorweisen. Diese muss alle Räume und Abschnitte so aufteilen, dass die Aufteilung des Gebäudes klar zu erkennen ist.
Wohnabschnitte, die zu ein und demselben Eigentümer gehören, müssen in der Teilungserklärung mit derselben Zahl gekennzeichnet werden. Sollte ein Raum vergessen oder eine falsche Nummer auf dem Aufteilungsplan eingetragen worden sein, steht dem eigentlichen Eigentümer dieser Raum nicht mehr zu. Dieser verbleibt dann im Gemeinschaftseigentum.
Des Weiteren gibt es bestimmte Gebäudeteile, die nicht per Teilungserklärung einem bestimmten Eigentümer zugesprochen werden können. Dazu gehören unter anderem die Fenster. Diese gehören immer zum Gemeinschaftseigentum. Nur die Fenstergriffe und der Innenanstrich der Fenster, können durch eine entsprechende Erklärung einem Eigentümer zugesprochen werden.