Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, dass der Sicherung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter dient. Demzufolge erwirbt der Vermieter gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters auf das Grundstück.
Der Vermieter darf, wenn der Mieter auszieht, diese Sachen in seinen Besitz nehmen. Sind aber diese Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann der Vermieter aufgrund seines Vermieterpfandrechts, die Herausgabe zum Zwecke zur Zurückführung auf das Grundstück und wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen.
Das Vermieterpfandrecht setzt stets einen gültigen Mietvertrag über Grundstücke und Räume voraus. Nach dem Vermieterpfandrecht hat der Vermieter das Recht, alle Sachen zu pfänden, die der Mieter zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die Räume gebracht hat und die dem Mieter auch gehören.
Die Erlöschung des Vermieterpfandrechts erfolgt, wenn in der Regel die Sachen von dem Grundstück entfernt werden, sofern dies nicht ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters geschieht. Ein Vermieterpfandrecht besteht für alle bereits fälligen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis einschließlich Entschädigungsforderungen.
Weiterhin besteht es für die im laufenden und dem folgenden Mietjahr fällig werdende Miete. Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete, die für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr geltend gemacht werden kann, greift das Vermieterpfandrecht nicht.
Die Regelung des Vermieterpfandrechts gilt gleichermaßen für Wohn- wie auch für Geschäftsraum- bzw. Grundstücksmietverhältnisse. Des Weiteren erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht auf unpfändbare Gegenstände. Da ein Mietvertragsverhältnis zwischen Hauptvermieter und Untermieter nicht gegeben ist, kann der Vermieter das Pfandrecht dem Untermieter gegenüber nicht ausüben.