Eine Verpachtung (Pacht) bezeichnet die zeitliche Überlassung von einer Sache zum Gebrauch. Im Gegensatz zur Vermietung stehen einem Pächter außerdem die aus der Nutzung entstehenden Erträge zu. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 581 bis 597 BGB) wird der Pachtvertrag zur Überlassung von Sachen und Rechten gesondert geregelt.
Eine Gebrauchsüberlassung kann für einen Pächter bedeuten, dass er den Ertrag einer betrieblichen Tätigkeit aus dem Pachtgrundstück beispielsweise einer Kiesgrube oder bei einem Gebäude, beispielsweise einem Gasthaus, für sich vereinnahmen darf.
Die Verpachtung im landwirtschaftlichen Betrieb umfasst zusätzlich das Nutzvieh als lebendes Inventar. Weitere Sonderregelungen gelten für Kleingärten, Jagdpacht und Fischereirechte. Zu den Rechten, die gepachtet werden können, gehören beispielsweise die Patentrechte.
Bei der Verpachtung werden die Verträge meist langfristig geschlossen. Ein Vertrag auf Lebenszeit des Pächters ist möglich. Die Schriftform ist für Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben. Bei der Pacht in der Landwirtschaft sind Vertragslaufzeiten von neun bis 18 Jahren üblich.
Das BGB erlaubt eine regelmäßige Anpassung der Pacht. Beispielsweise kann ein fester jährlicher Prozentsatz von fünf Prozent oder der aktuelle Lebenshaltungskostenindex die Grundlage einer Pachterhöhung sein. Wird die Pachtsache während der Zeit der Verpachtung an einen Dritten verkauft, ändert sich nichts an den Rechten eines Pächters.
Bei der Verpachtung können in einem Vertrag neben den Sachen auch die Rechte gesondert geregelt werden. Derartige Rechte die ein Verpächter beanspruchen kann, ergeben sich aus der Vereinbarung einer ertrags- oder umsatzabhängigen Pacht.
Der Pächter zahlt nicht einen regelmäßigen Pachtzins, sondern in Abhängigkeit vom erzielten Ertrag beziehungsweise Umsatz. Beim Verpachten von Gastronomiebetrieben und landwirtschaftlichen Nutzflächen wird oftmals auf diese Form der Pachtzinszahlung zurückgegriffen.