Als Verwalter wird ein Organ der Wohnungseigentümer bezeichnet, das für die Beschlussausführung verantwortlich ist und die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen bei der Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen überwacht.
Ein Verwalter ist eine natürliche oder juristische Person, die für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bestellt wird. Eine Verlängerung des Verwalterauftrags ist möglich. Generell ausgenommen von einer Verwaltertätigkeit sind die BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und die OHG (Offene Handelsgesellschaft).
Der Verwaltungsbestand darf von einem Verwalter nur mit Zustimmung der Eigentümer an einen Dritten nach dessen ausdrücklicher Bestellung übertragen werden. Wird eine Wohnanlage von Eigentumswohnungen von einem Bauträger errichtet, bestellt dieser in der Regel den Verwalter. Auch das Amtsgericht kann für den Fall des Fehlens eines Verwalters die Bestellung vornehmen, um eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Einer der Wohnungseigentümer muss bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Rechte und Pflichten des Verwalters sind in gesetzliche Regelungen sowie im geschlossenen Verwaltervertrag festgelegt. Der Verwaltervertrag enthält beispielsweise Regelungen, wann ein Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft Verträge mit Versicherungen, Energielieferanten oder Banken abschließen darf und welche Verträge ausdrücklich der Zustimmung der Gemeinschaft bedürfen.
Bei dringenden Fällen (Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten) besteht eine gesetzliche Ermächtigung zum Abschließen eines Vertrags. Ein wichtiges Aufgabengebiet des Verwalters betrifft die Finanzen der Eigentümergemeinschaft. Er muss einen Wirtschaftsplan vorlegen und das Hausgeld einziehen. Auf Grundlage der Jahresabrechnung erfolgt die Entlastung des Verwalters.
Die Vergütung des Verwalters hängt von zahlreichen Faktoren wie Größe der Eigentumsanlage, Ortsüblichkeit und Umfang der Leistungen ab. Die Eigentümerversammlung fasst einen Beschluss zur Bestellung eines Verwalters. Ein daraus resultierender Verwalterauftrag enthält gleichzeitig ein jeweiliges Angebot zur Vergütung. Werden weitere über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Aufgaben übertragen, sind diese extra zu vergüten.