Jedes Jahr zur Vorweihnachtszeit wird die Weihnachtsdeko wieder installiert. Einige müssen dafür auf den Dachboden steigen und andere müssen die Kisten in der Abstellkammer durchsuchen.
Der Vermieter kann den gestalterischen Freiheiten der Mieter jedoch in einigen Fällen Grenzen setzen. Innerhalb der Wohnung können die Mieter ihrer Phantasie freien Lauf lassen. Der Verband bayrischer Wohnungsunternehmen weist jedoch darauf hin, dass das Anbringen von Weihnachtsdeko an anderen Gebäudeteilen der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Häufig haben die Mieter an ihren Wohnungseingangstüren Adventskränze oder andere Weihnachtsdeko angebracht. Dies müssen alle Hausbewohner laut dem Urteil (Az: 25 T 500/89) des Landesgerichtes Düsseldorf tolerieren.
Jedoch wird das Anzünden von weihnachtlichen Duftkerzen im Treppenhaus als bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums bewertet, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: 3 WX 98/03). Dies wiederum bedeutet für die anderen Mitbewohner eine beachtliche Beeinträchtigung.
Das Anbringen von Lichterketten und anderer Weihnachtsdeko auf dem Balkon braucht vom Vermieter nicht abgenickt zu werden, solange die ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung genutzt wird. Beleuchtet der Mieter mit seiner Weihnachtsdeko jedoch das Schlafzimmer seines Nachbars, sodass dieser gestört wird, kann der Vermieter Unterlassung fordern. Um diversen Streitereien schon im Vornherein aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam, die Weihnachtsbeleuchtung um 22:00 Uhr auszuschalten.
Weihnachtsdeko an die Außenfassade des Wohnhauses anzubringen, bedarf ebenfalls der Zustimmung des Vermieters. Vor allem dann, wenn die Fassade zum Anbringen der Weihnachtsdeko angebohrt werden muss. Denn dies bedeutet eine bauliche Veränderung, die der Vermieter verweigern kann. Genehmigt der Vermieter das Befestigen der Weihnachtsdeko, dann muss auch die Sicherheit von vorbei laufenden Passanten gewährleistet werden.