Mieter haben das Recht, gegen die Betriebskostenabrechnung Widerspruch einzulegen. Hat der Mieter bei jeder Betriebskostenabrechnung denselben Einwand vorzubringen, so muss dieser jedes Jahr erneut bei dem Vermieter geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.05.2010 (Az. VIII ZR 185/09).
In dem vorliegenden Fall verlangte der Vermieter von seinen Mietern eine Betriebskostennachzahlung. Er wollte die Grundsteuer anteilig auf seine Mieter umlegen. Jedoch legten die Mieter zu Recht Widerspruch dagegen ein, da in ihren Mietverträgen eine derartige Verpflichtung nicht festgelegt wurde.
Ihre Einwendung machten die Mieter in der Betriebskostenabrechnung von 2003 zum ersten Mal geltend. In den darauffolgenden Abrechnungsjahren legte der Vermieter die Grundsteuer erneut vertragswidrig um. Aber die Mieter machten ihre Einwendung nur gegen die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 bei dem Vermieter geltend – nicht aber für das Jahr 2005.
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil, dass ein Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 unentbehrlich ist. Dies ist auch der Fall, wenn die Mieter bereits gegen die vorangegangenen Abrechnungen Widerspruch mit derselben Begründung eingelegt haben.
In seinem Urteil beruft sich der Bundesgerichtshof auf das BGB § 556 Abs. 3 Satz 5. Hier heißt es: „Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.“ Diese Vorschrift besagt, dass der Mieter nach Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung dem Vermieter jedes Jahr erneut darüber informieren muss, welchem Teil der Betriebskostenabrechnung er widersprechen will.