Ein Zahlungsverzug entsteht, wenn ein Schuldner nach Fälligkeit einer Forderung aus einer Rechnung diese zu spät leistet oder überhaupt nicht leistet. Der Verzug gilt nicht für den Fall, wenn ein Schuldner den Verzug nicht schuldhaft herbeigeführt hat oder wenn er ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht in Anspruch nimmt.
Dieses Recht kommt zur Anwendung, wenn beispielsweise eine Leistung mangelhaft erbracht wird oder wenn eine Ware nicht wie vertraglich vereinbart (unzerstört, mängelfrei, brauchbar) geliefert wird.
Die aktuelle Gesetzgebung hat den Zahlungsverzug bei Geldforderungen neu geregelt. Ein Verzug tritt bereits dann ein, wenn ein Zahlungstermin aus einer Rechnung um mindestens 30 Tage überschritten wird. Eine gesonderte vorherige Mahnung durch den Gläubiger ist nicht notwendig. Ist in der Rechnung ein Zahlungstermin beispielsweise von 14 Tagen vereinbart und ein Schuldner zahlt nicht termingemäß, beginnt am 15. Tag der Zahlungsverzug.
Die Mehrzahl der Mieter zahlt ihre Miete entsprechend den Vereinbarungen im Mietvertrag. Vermehrt stellen Vermieter fest, dass Zahlungen nicht termingemäß und in der erforderlichen Höhe geleistet werden. Die Ursache können technischer Natur (Fehlbuchungen) oder auch Zahlungsschwierigkeiten sein. Überweist ein Mieter die vollständige Miete nicht rechtzeitig, kommt er in Zahlungsverzug, der eine Kündigung der Wohnung nach sich ziehen kann.
Ein Zahlungsverzug ist ein schwerer Verstoß gegen den Mietvertrag. Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 535 BGB) muss ein Mieter dem Vermieter die Miete wie vereinbart entrichten. Die Mietzahlung gehört zu den mietvertraglichen Hauptpflichten eines Mieters. Der dritte Werktag einer Abrechnungsperiode ist in den meisten Mietverträgen als Zahlungsziel genannt. Die Miete ist im voraus zu bezahlen. Bei älteren Mietverträgen kann auch zum Ende eines Monats gezahlt werden, wenn sich im Mietvertrag keine generelle Regelungen finden.