Unter einer Abschreibung werden Herstellungs- und Anschaffungskosten für Immobilien verstanden, die der Bauherr von der Steuer absetzen kann. Kommt es also zu einem käuflichen Erwerb einer Immobilie, so zählt dies zu den Anschaffungskosten.
Ist der Bauherr für den Aufbau dieser Immobilie allerdings selbst zuständig, so fällt dies unter die Herstellungskosten. In beiden Fällen kann jeweils ein bestimmter Betrag von der Steuer abgesetzt werden. Wie hoch dieser Betrag genau ist, hängt von der Art der Abschreibung ab.
Allerdings bekommt der Bauherr diese Kosten nur zu einem gewissen Betrag erstattet, wenn die erworbene bzw. gebaute Immobilie für Vermietungszwecke genutzt wird. Im Regelfall wird zwischen einer degressiven und einer linearen Abschreibung unterschieden. Für eine degressive Abschreibung muss der Bauherr die Immobilie im Jahr der Fertigstellung erworben haben. Nur dann können die Herstellungs- und Anschaffungskosten in dieser Form von der Steuer abgesetzt werden.
Bei der degressiven Abschreibung mindern sich die Prozentsätze der Abschreibung mit den zunehmenden Jahren. Das bedeutet, dass sich die höheren Prozentsätze in den ersten Jahren steuermindernd für den Bauherren auswirken.
Während in den ersten acht Jahren ein Prozentsatz von vier Prozent auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten abgeschrieben werden können, sind es in den darauf folgenden sechs Jahren nur 2,5 Prozent. Ab dem 15. Jahr bis zum 50. Jahr können nur noch 1,25 Prozent abgeschrieben werden.
Anders verläuft dies bei der linearen Abschreibung. Hier können die Herstellungs- und Anschaffungskosten über 50 Jahre mit jeweils zwei Prozent abgeschrieben werden. Der Bauherr kann zwischen diesen beiden Abschreibungen frei wählen.