Baumängel am Eigenheim sind ärgerlich und sollten möglichst gleich nach der Entdeckung durch den Bauherren dem zuständigen Handwerksbetrieb mitgeteilt werden. Dies geschieht durch eine Mängelrüge, in welcher die Fehler aufgelistet werden und man um ihre Beseitigung bittet.
Es besteht eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, in denen eventuelle Mängel auftreten können und beseitigt werden müssen. Doch man sollte sich genau vergewissern, welcher Betrieb genau für die Fehler am Eigenheim verantwortlich ist.
Kommt ein Mitarbeiter nämlich zum Haus, um den Mangel zu überprüfen und es stellt sich heraus, dass dieser von einer anderen Firma verursacht wurde, müssen die Bauherren für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen. Erst wenn man also den Verursacher ausfindig gemacht hat, sollte man die Mängelrüge aufsetzen.
Was bei einer Mängelrüge beachtet werden sollte
Hierfür ist keine Fachsprache nötig und man kann mit einfachen Worten das jeweilige Problem umschreiben (zum Beispiel „Ein Meter langer Riss im Putz an der linken Außenwand“). Zudem sollte man die Mängelrüge per Einschreiben versenden, um einen genauen Verlauf der Korrespondenz dokumentieren zu können.
Anfangs sollte man noch keine Frist setzen, innerhalb derer der Handwerksbetrieb die Mängel am Eigenheim beseitigen soll. Stattdessen lohnt sich ein freundlicher Umgangston. Erst wenn gar nichts geschieht, sollte man mehr Druck machen. Zur Not kann man der Firma klarmachen, dass ein anderer Betrieb auf deren Kosten die Reparaturkosten durchführen wird. Damit man nicht unnötig Zeit und Geld verliert, sollten die Bauherren jedoch möglichst auf einen Rechtsstreit verzichten, da dieser sehr nervenaufreibend werden kann.