Wer einen Bausparförderungsvetrag abschließt, erhält eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Allerdings dürfen die Gelder, die in den Bausparvertrag eingezahlt werden nicht auf der Basis der vermögenswirksamen Leistungen beruhen, denn die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur für eine Vorsorgemaßnahme gezahlt – entweder für die VWL oder in Form der Bausparförderung.
Alleinstehende mit einem Einkommen von 25.600 Euro pro Jahr erhalten die Bausparförderung durch den Staat, bei Ehepaaren gilt die doppelte Summe als Fördergrenze, die allerdings von beiden gemeinsam erwirtschaftet werden kann.
Die Prämie beträgt 8,8 Prozent des Betrags, der als jährliche Sparleistung erbracht wird, allerdings werden nur Beträge bis 512 Euro bei Alleinstehenden und 1.024 Euro bei Ehepaaren berücksichtigt. Sparbeträge, die darüber liegen, fallen aus der Berechnung heraus, in diesem Fall zählt nur die Höchstgrenze.
Die Bausparförderung ist nicht steuerpflichtig – ein eindeutiger Vorteil gegenüber anderen Vorsorgeverträgen. Die Bausparförderung umfasst noch weitere Kriterien: Der Mindestsparbetrag muss bei 50 Euro pro Jahr liegen und die Bausparsumme wird für eine Modernisierungsmaßnahme oder den Kauf oder den Bau einer Immobilie innerhalb Deutschlands verwendet.
Die Vertragslaufzeit muss mindestens sieben Jahre betragen und der Vertrag muss vor dem Erreichen des 25. Lebensjahres abgeschlossen worden sein. Die Prämie wird außerdem gezahlt, wenn der Sparer selbst oder dessen Ehegatte nach dem Abschluss des Vertrags erwerbsunfähig wurde oder verstorben ist. Die Bausparförderung kann zusätzlich als Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.