Der deutsche Anwaltsverein weist auf ein neues Urteil des Landgerichts Braunschweig hin. Nachdem die Eigenbedarfskündigung in früheren Urteilen bereits für entfernte Verwandte wie Neffen und Nichten anerkannt wurde, dürfen Immobilienbesitzer jetzt auch ihren Mietern kündigen, wenn sie die betroffenen Räume für berufliche Zwecke nutzen wollen.
Im betroffenen Fall wollte die Ehefrau des Vermieters im Erdgeschoss des Hauses einen Tierbedarfshandel eröffnen. Die Mieterin der Wohnung hielt die Eigenbedarfskündigung aber für nicht rechtens und weigerte sich auszuziehen.
Nach bisherigen Erfahrungen durften Eigentümer die Mieträume nur kündigen, wenn sie diese für sich selbst oder Angehörige als Wohnung beanspruchen. Das Gericht gab dem Vermieter Recht und erkannte die gewerbliche Nutzung der Immobilie als Grund für eine Eigenbedarfskündigung an.