In Deutschland ist die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG).
Das Oberlandesgericht in Hamm fällte den Entschluss, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nun auch selbst Eigentum an Wohnungs- oder Teileigentum der eigenen Anlage erwerben und sogar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann.
Um eine ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auflassungserklärung zu haben, kann dies mit einem Eigentümerbeschluss nachgewiesen werden. Eine Auflassung ist ein Bestandteil der Übereignung von Grundstücken. In dem Eigentümerbeschluss kann der Verwalter durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt werden, den Eigentumserwerb für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu vertreten.
Jedoch muss der Erwerb von Immobilieneigentum in der eigenen Anlage ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und es müssen wichtige für den Erwerb sprechende sowie über bloße Zweckmäßigkeiten für Gemeinschaftinteressen hinaus beinhaltende Fakten nachgewiesen werden.