Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer, die den Ausschluss eines Miteigentümers wegen schwerwiegender Pflichtverletzung verlangen, sich selbst keine Verstöße zuschulden kommen lassen dürfen.
Bei einem Ausschluss eines Miteigentümers aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft die aus zwei Parteien besteht, ist dem Urteil zufolge das Verhalten beider zu berücksichtigen. Ebenso ist es, wenn bei einer aus zwei Parteien bestehenden WEG eine von der anderen den Verkauf ihres Eigentumsanteils wegen schwerwiegender Pflichtverletzung verlangt.
Stimmt der Miteigentümer, der den Verkauf des Eigentumsanteils verlangt, zum Beispiel einer notwendigen baulichen Maßnahme nicht zu, dann verstößt er in grober Weise gegen seine Pflichten als Wohnungseigentümer und der Anspruch auf Veräußerung kann ausgeschlossen sein.