Das Erbbaurecht (in der Umgangssprache auch Erbpacht) bezeichnet ein Recht eines Erbbauberechtigten, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu unterhalten. Ein Erbbauberechtigter zahlt für die Grundstücksnutzung einen regelmäßigen Erbbauzins.
Erbbaugrundstücke werden von Kommunen, Kirchen und Privatpersonen angeboten. Ein Erbbaurecht ist keine Eigentumsübertragung. Lediglich die Nutzung wird für eine bestimmte Zeit erlaubt.
Üblich sind Erbpachtverträge für die Dauer von 99 Jahren. Danach erhält der Grundstückseigentümer das Nutzungsrecht zurück. Der Erbbauberechtigte muss das Grundstück nach Vertragsende in seinen Ursprungszustand versetzen (Ausnahme bei Wohngebäuden) oder den Vertrag erneuern. Für ein errichtetes Wohngebäude erhält der Erbbauberechtigte eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts.
Während des vereinbarten Nutzungszeitraums kann der Hauseigentümer über das darauf befindliche Gebäude frei verfügen. Ihm steht eine Vermietung, eine Erweiterung oder ein Umbau frei. Das Erbbaurecht kann er veräußern und vererben sowie mit Grundschulden belasten. Für einen Bauherrn ist das Erbbaurecht eine günstige Möglichkeit, auch ohne viel Eigenkapital ein Haus zu bauen, da die Finanzierung eines Grundstücks entfällt.
Für die Nutzung sind Erbbauzinsen zu bezahlen, die sich während der Vertragslaufzeit nach entsprechender Vereinbarung erhöhen. Der jährliche Erbbauzins liegt meist zwischen 3 und 5 % des Grundstückswertes.
Üblich ist eine Zinsanpassung nach jeweils 5 Jahren. Die monatlichen Erbbauzinsen stellen einen regelmäßig wiederkehrenden und sich erhöhenden Kostenfaktor dar. Anfänglich niedrige Erbbauzinsen können über die wahre spätere Belastung hinwegtäuschen.
Bei der Entscheidung für einen Grundstückskauf mit Fremdfinanzierung oder für ein Grundstück mit Erbbaurecht sind die Vor- und Nachteile genau zu betrachten. In Phasen hoher Zinsen kann das Erbbaurecht ein gute Alternative zur Bankfinanzierung sein. Für den Fall, dass der Grundstückseigentümer das Grundstück verkaufen möchte, sollte sich das Vorkaufsrecht gesichert werden.