Im Falle des Versterbens einer Person übernimmt ein Erbe die Rechte und Pflichten des Verstorbenen – dazu gehört auch sein Vermögen. Problematisch kann es werden, wenn es sich dabei um eine Erbengemeinschaft handelt.
Bisher mussten alle Entscheidungen durch Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft getroffen werden. Allerdings entschied das Oberlandesgericht in Koblenz, dass eine Erbengemeinschaft den Grundstücksverkauf nicht zwingend einstimmig beschließen muss.
Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft weigerte sich, dem Grundstücksverkauf aus der Erbmasse zuzustimmen. Das Grundstück sollte für 13.500 Euro veräußert werden. Ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft klagte auf Zustimmung.
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage statt. Laut Gerichtsurteil ist es völlig ausreichend, wenn die Erbengemeinschaft mehrheitlich beschließt, das Grundstück zu verkaufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Nachlass durch die Veräußerung nicht wesentlich ändere.
In dem vorliegenden Fall diene der Grundstücksverkauf der ordnungsgemäßen Verwaltung und hätte keine wesentliche Änderung des Nachlasses zur Folge. Denn der Verkaufserlös trete nun an die Stelle des Grundstückes. Zudem ist in anderen Fällen der Verkauf ebenfalls nach einem Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft möglich. (Az.: 5 U 505/10)