Der Gesetzgeber erhebt beim Tod eines Erblassers sowie bei Vermächtnissen eine Erbschaftssteuer, die nach dem Erhalt der Leistung zu zahlen ist.
Wird auf eine Erbschaft verbunden mit einer Abfindungszahlung verzichtet, wird die Erbschaftssteuer bereits mit der Erklärung des Verzichts fällig. Wird eine Schenkung angenommen, fällt eine Schenkungssteuer an. In all diesen Fällen erfolgt die Berechnung der Steuer auf der Grundlage der gleichen Bemessungsgrundlagen wie im Erbfall.
Eine Steuerschuld entsteht für die Erbschaft von Geld, Wertpapieren und Immobilien. Der Termin zur Berechnung der Steuerschuld ist der Zeitpunkt, zu dem der Erbfall mit dem Tod des Erblassers eintritt.
Der Nachlass deutscher Erblasser mit ständigem Wohnsitz in Deutschland wird mit der hier geltenden Erbschaftssteuer belastet. Das betrifft ebenso Personen weiterer Nationalitäten, die vom Fiskus zu Inländern erklärt werden, wenn deren Lebensmittelpunkt Deutschland ist. Übernimmt ein Inländer eine Erbschaft aus dem Ausland, unterliegt diese der deutschen Steuerpflicht.
Weitere Steuern können im jeweiligen Land der Erbschaft anfallen. Da eine Reihe von Ländern mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, wird eine im Ausland bereits gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuergesetz geregelt.
Eine grundlegende Reform trat zum 1. Januar 2009 in Kraft, weitere Änderungen folgten zum 1. Januar 2010. Besondere Regelungen betreffen Freibeträge für nahe und entferntere Verwandte, die Selbstnutzung von vererbtem Wohneigentum durch Ehepartner / eingetragene Lebenspartner und Kinder sowie das Erben von Unternehmen.
Keine Erbschaftssteuer fällt bei der Selbstnutzung von Wohneigentum an, wenn dieses mindestens 10 Jahre selbst genutzt wird. Normale Freibeträge können Ehepartner in Höhe von 500.000 Euro (Kinder 400.000 Euro) beanspruchen. Familienbetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen (7-Jahres- und 5-Jahresmodell) steuerfrei vererbt werden.