Da sich der Trend im Urlaub eine Ferienwohnung zu mieten in den letzten Jahren stark zugenommen hat, werden in beliebten Urlaubsgebieten meist wochenweise Ferienwohnungen vermietet.
Ferienwohnungen werden im Normalfall nur für die Dauer des Urlaubs gemietet, den Kontrakt dafür nennt man Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch. Es gibt dabei Unterschiede zu einem normalen Mietverhältnis, die es zu beachten gilt.
So hat man über die Mietdauer hinaus keine Ansprüche auf die Wohnung, da der Vertrag nur für eine bestimmte Zeit gilt. Er endet nach Ablauf dieses festgelegten Zeitraums automatisch.
Wenn im Vertrag noch keine genaue Dauer für das Mietverhältnis festgelegt wurde, kann der Vermieter einer Ferienwohnung trotzdem ohne Grund kündigen, auch wenn er dabei eine Kündigungsfrist einhalten muss. Liegen relevante Gründe vor, dürfen sowohl Mieter als auch Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.
Zudem darf der Mieter nicht auf einer Verlängerung des Mietverhältnisses bestehen, selbst wenn dafür wichtige Anlässe verantwortlich sind. Wird die Ferienwohnung jedoch für mehr als sechs Monate an die gleiche Person vermietet, so gibt es hierbei besondere Regeln. Dann nämlich muss von beiden Parteien eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Der Vermieter muss zudem einen Kündigungsgrund nennen.
Ein normaler befristeter Vertrag über eine Ferienwohnung berechtigt den Vermieter außerdem nicht zu einer Mieterhöhung während der Dauer des Mietvertrags – denn eine Mieterhöhung ist erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr möglich. Für den Mieter ist es zudem möglich, eine Mietminderung zu erreichen, wenn Mängel die Urlaubsqualität gravierend einschränken. Man sollte jedoch möglichst schnell nach Feststellung der Unzulänglichkeiten den Vermieter darauf hinweisen und ihm die Möglichkeit zur Behebung der Mängel geben.