Freizeitanlagen die außerhalb von einem Wohngebiet errichtet wurden, müssen die Richtlinien für Freizeitlärm nicht einhalten.
Anders ist das bei Freizeitanlagen, wie Kinderspielplätzen inmitten von Wohngebieten. Sie müssen, abhängig von Größe und Angebot, die Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie einhalten. Der Deutsche Anwaltverein macht auf ein dies bezügliches Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufmerksam.
Anwohner gingen vor Gericht und erhoben Klage gegen die von der Verwaltung genehmigte Freizeitanlage im Wohngebiet. Vorab hatten die Kläger für das Wohngebiet ein Gutachten erstellen lassen. Das Gutachten bezieht sich auf den Lärmpegel der Freizeitanlage im Wohngebiet und stellte einen deutlichen Verstoß gegen die erlaubten Lärmwerte fest.
Die Anwohner bekamen Recht. Denn das Wohngebiet verfüge nicht über eine gewöhnliche Freizeitanlage für Kinder, sondern über einen Abenteuerspielplatz mit einer Größe von 1.700 m². Zudem werden verschiedene Sport- und Spielangebote bereitgestellt.
Aus diesem Grund entschieden sich die Richter für das Urteil: Die Lärmwerte der Freizeit-Richtlinien haben im beschriebenen Wohngebiet Gültigkeit. Selbst wenn die Freizeitanlage weniger genutzt werden würde, müssen die Freizeit-Richtlinien im Wohngebiet befolgt werden