Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter einem Mieter prinzipiell den Mietvertrag kündigen kann, wenn keine ausdrückliche gewerbliche Wohnungsnutzung im Mietvertrag festgelegt wurde. „Geschäftliche Aktivitäten des Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten“, müsse der Vermieter nicht tolerieren. Der folgende Streitfall aus Frankfurt am Main erklärt warum.
Ein selbstständiger Immobilienmakler, der kein eigenes Büro besaß sondern von seiner Wohnung aus arbeitete, hatte in seinem Mietvertrag folgende Vereinbarungen getroffen. Die Anmietung erfolge nur „zu Wohnzwecken“, die Nutzung zu anderen Zwecken sei nur mit Einverständnis des Vermieters erlaubt.
Daraufhin forderte die Wohnungsgesellschaft im März 2007 den Mieter vergeblich auf, die gewerbliche Wohnungsnutzung zu unterlassen. Danach kündigte die Wohnungsgesellschaft dem beklagten Mieter im Juni 2007 die Wohnung fristlos und verlangte eine sofortige Wohnungsräumung.
Das Amtsgericht Frankfurt gab der Räumungsklage statt, jedoch das Landgericht wies die Klage in der Berufung ab. Die Wohnungsgesellschaft ging damit in Revision und hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass im einzelnen der Vermieter dem Mieter eine „teilgewerbliche Wohnungsnutzung“ zu sprechen könnte, wenn geklärt ist, dass durch die gewerbliche Wohnungsnutzung die restlichen Mieter im Haus nicht gestört oder beeinträchtigt werden.
Im Falle des beklagten Mieters aus Frankfurt am Main, hatte der Immobilienmakler in seiner Wohnung eigene Mitarbeiter für sich arbeiten lassen. Das Landgericht Frankfurt wies das Verfahren erstmals noch zurück, weil hier noch eine Aufklärung nötig sei.