Im Grundbuch sind alle Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks (Landkreis) registriert. Das Grundbuchamt ist die zuständige Behörde und wird als eine Abteilung des Amtsgerichts geführt.
Grundsätzlich besteht für Grundstücke ein Grundbuchzwang. Lange Zeit wurde das Grundbuch ausschließlich in Papierform geführt. Heute erfolgt die Führung der Grundbücher auf elektronischem Weg. Für jedes Grundstück ist ein Grundbuchblatt angelegt, welches die Aufschrift, ein Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I bis III enthält.
Eine Aufschrift im Grundbuch nennt das jeweilige Amtsgericht sowie den Grundbuchbezirk (Gemeinde). Im Bestandsverzeichnis sind die Grundstücke mit allen notwendigen Angaben wie Gemarkung, Lage und Wirtschaftsart aufgeführt.
In der Abteilung I steht der Eigentümer beziehungsweise die Erben- oder Eigentümergemeinschaft und die Begründung der Eintragung, zum Beispiel Erbfolge, Zuschlagsbeschluss im Versteigerungsverfahren oder Auflassung. Die Auflassung bezeichnet die Einigung von Käufer und Verkäufer zur Eigentumsübertragung. In Abteilung II werden Belastungen und Beschränkungen vermerkt.
Eine Ausnahme bilden Grundpfandrechte, die in der Abteilung III erscheinen. Zu Belastungen gehören beispielsweise zeitlich unbegrenzte Wohn- und Nutzungsrechte, Nießbrauch oder Vorkaufsrechte. Weitere Beschränkungen können sich aus einem Testamentsvollstrecker-Vermerk, Insolvenzvermerk oder Nacherbenvermerk ergeben. In der Abteilung III sind die Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) erfasst. Zwischen Grundschuld mit Buchrecht und Hypothek mit Briefrecht zeigt sich eine rechtlich unterschiedliche Ausgestaltung.
Eine Eintragung in ein Grundbuch stellt den eigentlichen Eigentumsübergang dar. Der Eintrag darf erst vorgenommen werden, wenn die vertraglichen Voraussetzungen (Auflassung) und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen. Jede Person darf bei sachlichem Interesse Einsicht in das Grundbuch nehmen. Sachliches Interesse liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Grundstück erworben werden soll.