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Grundsteuererlass beantragen: Wann als Vermieter Grundsteuer anteilig zurückerhalten?

Grundsteuererlass beantragen: Wann als Vermieter Grundsteuer anteilig zurückerhalten?

GrundsteuererlassWenn ein Vermieter unverschuldet einen hohen Leerstand nachweisen kann, hat er Anspruch auf einen Grundsteuererlass.

Die Eigentümerschutzbund-Gemeinschaft Haus und Grund weist darauf hin, dass Vermieter den Antrag auf Grundsteuererlass für letztes Jahr noch bis zum Quartalsende des ersten Quartals stellen können. Für die Bearbeitung der Anträge sind die Städte und Gemeinden beziehungsweise die Finanzämter der Stadtstaaten verantwortlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vermieter laut § 33 GrStG einen Grundsteuererlass aufgrund der Ertragsminderung schriftlich beantragen.

„Ist […] der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.“ (GrStG § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2)

Für den Antrag auf Grundsteuererlass ist es wichtig, dass der Vermieter seine Vermietungsabsichten einer über längere Zeit leerstehenden Immobilie beispielsweise durch Zeitungsinserate oder Internetanzeigen nachweisen kann.

Infolge von Urteilsverkündungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2007, Az.: II R 5/05) sowie des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Urteil vom 24.04.2007, Az.: GmS-OGB 1.07) erfolgt der Grundsteuererlass ebenso aufgrund des strukturell bedingten Leerstands unter Anwendung des GrStG § 33 Abs. 1 Satz 1.

Des Weiteren kann der Vermieter einen Grundsteuererlass aufgrund der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters beantragen. Eine Minderung des Grundsteuermessbetrags kann vom Vermieter beantragt werden, wenn die Erträge durch langen Leerstand oder aufgrund von Naturkatastrophen gemindert wurden.

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