Hierzulande ist es Gang und Gebe Haustiere zu halten. Dabei scheint es kaum noch Grenzen zu geben, was die Artenvielfalt der Tiere anbelangt.
Der Tierliebhaber darf von Teddyhamstern über Siamkatzen bis hin zu Kobras so ziemlich alles halten, wenn die Voraussetzungen aus tierschutzrechtlicher Sicht gegeben sind. Jedoch werden der Tierhaltung in einer Mietwohnung durch die Rechtsprechung Grenzen gesetzt.
Wenn mietvertraglich keine Regelungen zum Thema Tierhaltung getroffen wurden, kann der Mieter in jedem Fall Kleintiere wie Zwergkaninchen, Meerschweinchen, Ziervögel und Zierfische halten. Wichtig ist dabei, dass von den Kleintieren keine Störungen oder Schädigungen Dritter ausgehen.
Dennoch können nicht alle Tierarten, die nicht zu Kleintieren zählen, ohne Weiteres in Mietwohnungen gehalten werden. Gefährliche Tierarten wie Kampfhunde und Giftschlangen sollten erst nach der Zustimmung des Vermieters angeschafft werden.
Die Tierhaltung kann durch eine Klausel im Mietvertrag nicht im Allgemeinen verboten werden, da insbesondere das Halten von Kleintieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Eine derartige Klausel wäre demzufolge laut AGBG § 9 unwirksam.
Dasselbe gilt auch für Vertragsklauseln die nur das Halten bestimmter Kleintierarten ohne Genehmigung des Vermieters erlauben. (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06) Bislang ist noch ungeklärt ob die Haltung von größeren Tieren, wie zum Beispiel von Hunden, zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählt.
Wird mietvertraglich festgehalten, dass die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so kann der Vermieter abwägen ob er die Erlaubnis erteilt. Dabei darf er keine allgemeinen Entscheidungen treffen, sondern muss Einzelfallentscheidungen treffen.
Wurde eine Erlaubnis zur Tierhaltung erteilt, kann diese vom Vermieter widerrufen werden, wenn es zu Belästigungen oder Bedrohungen der Hausbewohner durch das Tier kommt. (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 23.10.1990 – 716c C 114/90)