Eine Hundehaftpflicht gehört zu der Art von Versicherung, die unverzichtbar für jeden Hundehalter ist. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist jeder Hundehalter im Rahmen der Gefährdungshaftung für Schäden, die anderen entstehen, haftbar zu machen und voll verantwortlich.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein schuldhaftes Handeln beziehungsweise Verhalten vorliegt. Durch das Halten eines Hundes schafft der Halter selbst eine besondere Gefahrenquelle, für die er laut Gesetzgeber die Verantwortung trägt.
Da in einer Privathaftpflichtversicherung nur Kleintiere wie Vögel oder Katzen eingeschlossen sind, bedarf es bei Hundehaltung einer extra Hundehaftpflicht. Die Haftung des Hundehalters erstreckt sich immer bis zur vollen Höhe eines entstandenen Schadens. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch verjährt frühestens nach 30 Jahren.
Bei größeren Schäden mit langjährigen oder dauerhaften Folgen bedeutet dies meist den finanziellen Ruin des Hundehalters und seiner Familie. Es wird auf das laufende Einkommen sowie das gesamte Vermögen zugegriffen.
Eine Hundehaftpflicht schützt vor einer etwaigen Haftung in Höhe einer bestimmten oder pauschalen Deckungssumme (beispielsweise 10.000.000 Euro pauschal für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden). Dabei darf ein Hundehalter jedoch keine Vorsatztaten begehen, womit insbesondere das Hetzen des Hundes auf andere Personen gemeint ist.
Inzwischen wurde die Hundehaftpflicht in einigen Bundesländern, wo einige Hunderassen als besonders gefährlich angesehen werden, zur Pflichtversicherung erklärt. Sie wird immer für einen konkreten Hund abgeschlossen. Besondere Risikozuschläge werden meist beim Halten von Kampfhunden verlangt.
In einigen Fällen wird eine derartige Hundehaftpflicht sogar abgelehnt. Wird das Tier gewechselt oder kommen weitere Tiere hinzu, muss der Halter dies seiner Versicherung unverzüglich mitteilen. Im Schadensfall haftet der Versicherer in Höhe der vereinbarten Deckungssummen. Dessen allgemeine Versicherungsbedingungen regeln weitere Details.