Ein Makler muss Kaufangebote von Dritten an seine Klienten weiterleiten. Der Ombudsmann Immobilien im IVD hat festgelegt, dass dies ebenso für höhere Kaufangebote gilt, die andere Interessenten während einer Verkaufsverhandlung abgeben.
Der Makler muss seinen nach der aktuellen Rechtsprechung obliegenden Verpflichtungen nachkommen und darf demzufolge seinem Kunden bessere Kaufangebote nicht verschweigen.
Immobilieninteressenten können nicht von einem Makler erwarten, dass dieser seinen Kunden bessere Kaufangebote verschweigt. In einem solchen Fall würde sich der Makler den Schadensersatzansprüchen des Immobilieneigentümers aussetzen, erklärt Dr. Peter Breiholdt. Der Hamburger Rechtsanwalt hat bereits seit mehreren Jahren das Amt des Ombudsmann Immobilien inne.
In dem vorliegenden Fall interessierte sich ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein für ein Grundstück, welches zu einem bestimmten Kaufpreis angeboten wurde. Dr. Peter Breiholdt erzählt, dass das Ehepaar unter allen Interessenten das niedrigste Kaufangebot abgegeben hatte. Aus diesem Grund legte der Makler den beiden nahe, ihr Angebot nachzubessern.
Nach Absprache mit ihrer Bank informierte das Ehepaar den Makler darüber, dass sie das Grundstück für das abgegebene Angebot kaufen möchten. Allerdings hatte der Makler seinen Kunden bereits alle Kaufangebote mitgeteilt, woraufhin sich dieser für einen anderen Immobilieninteressen entschieden hatte.
Nun wirft das Ehepaar dem Makler vor, dieser hätte zu einem unzulässigen Bieterverfahren aufgerufen. Der Ombudsmann Immobilien wies den Vorwurf ab, da der Makler lediglich seiner Pflicht nach kam, dem Kunden sämtliche Kaufangebote weiterzuleiten. Dieser kann sich dann selbst für einen Interessenten entscheiden. Genau so wie der Eigentümer alleinig über das Wohnrecht entscheiden darf.