Wer eine Eigentumswohnung, ein Mehrfamilienhaus oder eine Wohnanlage besitzt, hat meistens einen Verwalter, der sich um die finanziellen Dinge kümmert wie unter anderem auch um die Jahresabrechnung. Jedes Jahr aufs neue wird eine Jahresabrechnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erstellt werden muss, fällig.
Die nach jedem Wirtschaftsjahr fällige Aufstellung wird vom Hausverwalter erstellt und beinhaltet eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft. Darüber hinaus ist der Hausverwalter verpflichtet pro Eigentumseinheit eine Jahresabrechnung anzufertigen.
Die Jahresabrechnung muss eine Gesamtabrechnung, eine Einzelabrechnung für die einzelnen Wohnungen und den Verteilungsschlüssel enthalten sowie die einzelnen Kostenarten nach dem beschlossenen Wirtschaftsplan. Hierbei werden die Ausgaben mit den Einnahmen aus Hausgeld und etwaigen Sonderzulagen verrechnet.
Weiterhin muss der Hausverwalter für jede Rechnungsposition Belege vorlegen. Jedoch gibt es über den Inhalt und die Form der Jahresabrechnung keine gesetzlichen Vorschriften. Das schließt natürlichen einen Streit in den WEG-Versammlungen nicht aus. Fehlt aber in der Jahresabrechnung der Prüfbericht des Verwaltungsbeirates, der wiederum die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan prüfen und mit einer schriftlichen Stellungnahme versehen muss, dann kann die Abrechnung nicht genehmigt werden.
Nach einem neuen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass tatsächliche oder noch ausstehende Zahlungen der Instandhaltungsrücklage weder als Ausgaben noch als sonstige Kosten in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden dürfen. Stattdessen muss der gezahlte Wert der Rücklage unter den Einnahmen verbucht und die geschuldeten Beträge gesondert angegeben werden.
Mit dieser Entscheidung erklärte das Gericht eine jahrelange Abrechnungspraxis für rechtswidrig. Das neue veröffentlichte BGH-Urteil setzt die Hausverwalter unter Druck und daher sollten Verwalter ihre Jahresabrechnungen nun schnellstmöglich an die neue Rechtslage anpassen, da diese sonst von den Eigentümern angefochten werden können.