Um sich Immobilien oder Grundstücke aneignen zu können, musst du einen Kaufvertrag unterschreiben. Immobilien dürfen generell nur mit Hilfe eines Notars den Besitzer wechseln. Allgemein wird der Kaufvertrag als Vertrag bezeichnet in dem es Ziel ist, das Eigentum an einer Sache oder einem Recht zu wechseln. Der Eigentumswechsel sollte hierbei entgeltlich erfolgen. Üblicherweise in Form einer Zahlung.
Ein Kaufvertrag ist nur wirksam, wenn dieser notariell beurkundet wird. Der Notar prüft, ob die im Kaufvertrag angegebenen Regelungen ausgeglichen sind. Wenn ein Kaufvertrag von einem Notar verfasst wird, der für den Verkäufer tätig ist, dann sollte der Kaufvertrag vor Vertragsunterzeichnung ausreichend geprüft werden.
Wird der Kaufvertrag unterschrieben und anschließend notariell beurkundet, ist ein Widerruf ausgeschlossen. Um mit einem Kaufvertrag auf der rechtlich richtigen Seite zu stehen, empfiehlt sich hier einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Der Rechtsanwalt prüft und haftet demnach dann auch gegenüber dem Interessenten für den Fall, dass der Rechtsanwalt etwas übersieht und daraus ein Schaden entsteht. Stellt der Käufer erst im Nachhinein Mängel an der Immobilie fest, kann der Verkäufer nur haftbar gemacht werden, wenn ein Gewährleistungsausschluss für den baulichen Zustand nicht vereinbart wurde.
Weiterhin sollten in Kaufverträgen mündliche Vereinbarungen vom Verkäufer über noch zu beseitigende Mängel schriftlich fixiert werden.
Ein Kaufvertrag sollte folgende Vertragsbestandteile beinhalten: Angaben zum Kaufobjekt und zum Kaufpreis. Ist das Objekt noch im Bau sollten Teilauszahlungstermine, Schlusszahlungsraten, die Abnahme der Bauleistungen sowie die Gewährleistung und die Haftung für Sach- und Rechtsmängel im Kaufvertrag enthalten sein.
Klauseln für Rücktritts- und Minderungsrechte, Vollstreckungsunterwerfung und Auflassungsvormerkung sind ebenfalls einzupflegen. Der Übergabetermin und die Bezugsfertigkeit sowie das Notaranderkonto, die Maklerprovision, das Baulastenverzeichnis und die Verträge sowie die Rechte mit Dritten sollten im Kaufvertrag ebenfalls enthalten sein.