Klemmt das Stromversorgungsunternehmen einem Mieter den Strom ab, darf dieser keine Mietminderung geltend machen, wenn er selbst in Zahlungsverzug geraten ist.
Der Vermieter hat das Recht, die rückständigen Mietzahlungen zurückzufordern und vom seinem Mieter zu verlangen, die Wohnung zu räumen. Der Mieter hatte seine Stromrechnungen nicht bezahlt, woraufhin ihm durch eigenes Verschulden der Strom abgestellt wurde.
Das Stromversorgungsunternehmen deinstallierte in dem vorliegenden Fall die Stromzähler in der Wohnung des Mieters, da dieser weder seine Stromrechnungen noch die Kosten für Sperrung und Entsperrung des Stromes nicht begleichen wollte. Auch ein Stromanbieterwechsel gelang dem Mieter aufgrund der fehlenden Stromzähler nicht.
Durch die Stromsperrung sah der Mieter sich gezwungen, eine Mietminderung durchzusetzen. Aufgrund der fehlenden Stromversorgung machte der Mieter eine Mietminderung in Höhe von 50 Prozent geltend. Sein Vermieter kündigte den Mietvertrag wegen der rückständigen Mietzahlungen fristlos.
Der Bundesgerichtshof entschied am 15.12.2010 in seinem Urteil, dass der Mieter die einbehaltene Miete aufgrund der unzulässigen Mietminderung nachzahlen muss. Zudem muss der Mieter den angemieteten Wohnraum räumen. Schließlich hatte der Mieter selbst Schuld daran, dass ihm aufgrund der offenen Forderungen aus den Stromrechnungen der Strom abgeklemmt wurde. Dies berechtigt ihn nicht dazu, eine Mietminderung geltend zu machen (Az.: VIII ZR 113/10).