Wer seine Traumwohnung gefunden und den Mietvertrag überreicht bekommen hat, der sollte vor der Unterzeichnung das Kleingedruckte genau lesen und die Kündigungsfristen vorher abklären, um etwaige Streitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden. So sollten Mieter wissen, dass, sobald der Mietvertrag unterzeichnet wurde, der Vertrag gültig ist und nicht widerrufen werden kann.
Natürlich kann der Mieter ihn wieder kündigen, doch die übliche Frist für eine Kündigung beträgt drei Monate. Daher sollte im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung genau geprüft werden, ob die Quadratmeterangaben stimmen, die Nebenkosten großzügig kalkuliert wurden und ob alle Kosten, die berechnet werden, auch tatsächlich zutreffen. Hierfür kann man sich beispielsweise Rat und Hilfe beim örtlichen Mieterbund holen.
Was ist mit dem Sonderkündigungsrecht?
Ein Sonderkündigungsrecht nach Vertragsunterzeichnung greift beispielsweise, wenn der Vermieter mit im Haus wohnt und das Haus insgesamt nur zwei Mietparteien besitzt. In diesem Fall darf der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und der Mieter erhält eine Erweiterung der Kündigungsfrist um drei Monate.
Ist im Mietvertrag ein Kündigungsausschluss festgeschrieben, bedeutet dies, das beide Parteien das Mietverhältnis für einen festgelegten Zeitraum nicht kündigen dürfen. Wird jedoch eine Laufzeit von vier Jahren überschritten, so ist der Kündigungsausschluss nicht zulässig und der Mieter kann zu jedem Zeitpunkt das Mietverhältnis beenden.