Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe setzt die Grenzen für eine Mieterhöhung immer höher. Demzufolge müssen die Vermieter nicht mehr den Mittelwert innerhalb der Bandbreite der ortsüblichen Vergleichsmiete wählen, die hier den Rahmen für Mieterhöhungen bilden, sondern können bis an die obere Grenze gehen. Auch dann, wenn die Vergleichsmiete aus einem Sachverständigen-Gutachten ermittelt wurde.
Ein Vermieter aus Sachsen, wollte eine Mieterhöhung von 234 Euro auf 270 Euro durchsetzen. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht, während das Landgericht Görlitz dem Vermieter nur teilweise Recht gab, denn die Miete müsse aus einem Mittelwert der Mieten von vergleichbaren Wohnungen, gebildet werden.
Doch der Bundesgerichtshof folgte dem Landgericht nicht und verwies darauf, dass die Miete bis zur oberen Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden darf. Und dies gilt auch dann, wenn kein Mietspiegel vorhanden ist und die Vergleichsmiete aus einem Gutachten erstellt werden würde.
In vielen Städten ergibt sich die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel und diese darf nicht überschritten werden, wenn innerhalb von drei Jahren eine Mieterhöhung von höchsten 20 Prozent durchgeführt wird.